Diesbezüglich fände sich nur die konstant vom Beschuldigten vertretene Version, nach welcher er in der Nähe seines Domizils eine Schlägerei beobachtet habe, wobei einer der Beteiligten eine schwarze Tasche zurückgelassen habe. Diese habe der Beschuldigte behändigt und die sich darin befindlichen – ihm nicht bekannten Substanzen – in eine Kartonschachtel gepackt und in der Garage seines Bruders verstaut. Auch wenn grundsätzlich eine andere Version des Geschehens möglich oder gar wahrscheinlich sei, könne diese nicht nachgewiesen werden.