__ habe bringen wollen. Da «in dubio pro reo» davon auszugehen sei, dass er gar nichts von den Drogen gewusst habe, könne er diese auch nicht vorsätzlich transportiert haben. Bei Art. 19 BetmG handle es sich aber um ein reines Vorsatzdelikt. Bezüglich der weiteren Vorwürfe sei erstellt, dass die Drogen einerseits in der Garage des Bruders und andererseits am Domizil des Beschuldigten sichergestellt