Er habe die Dosen zwar im Fahrzeug wahrgenommen, behändigt und entsorgen wollen, habe dies aber nicht sofort gemacht. Hinsichtlich der Beweiswürdigung gäbe es zwar Indizien, nicht aber eine hinreichende Gewissheit dafür, dass der Beschuldigte etwas mit den Drogen zu tun gehabt habe. Die Version des Beschuldigten sei zwar nicht unbedingt naheliegend, sie könne aber auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Über den tatsächlichen Verlauf könne damit nur gemutmasst werden. Gemutmasst worden sei auch darüber, ob der Beschuldigte die Drogen zu F.________ habe bringen wollen.