Auch die DNA-Spuren auf der Innenseite der Dosen seien nachgewiesen. Weiter lasse sich der Beschuldigte aber weder als alleiniger Spurengeber zuordnen, noch sei ein Zusammenhang zwischen ihm und den sich in den Behältnissen befindlichen Drogen erstellt. Der Beschuldigte habe sich verschiedentlich zu den Dosen geäussert und stets konstant ausgesagt, diese gehörten ihm nicht und er wisse nicht, woher sie kämen. Er habe die Dosen zwar im Fahrzeug wahrgenommen, behändigt und entsorgen wollen, habe dies aber nicht sofort gemacht.