Dieser habe die Vorwürfe konstant bestritten und angegeben, gar kein Geld für solche Drogen zu haben. Es sei überdies zu beachten, dass er (der Beschuldigte), wenn er hätte Thaipillen kaufen wollen, diese sicher nicht bei F.________, sondern viel billiger bei dessen Lieferanten, der Familie G.________, bezogen hätte. Mit Blick auf die Vorwürfe in der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 sei erstellt, dass man im Auto des Beschuldigten eine Getränke- und eine Spraydose gefunden habe, welche mit Thaipillen präpariert gewesen seien. Auch die DNA-Spuren auf der Innenseite der Dosen seien nachgewiesen.