Es sei gut möglich, dass F.________ mit seinen Ausführungen andere, ihm näherstehende Lieferanten habe schützen wollen. Er sei bei der Einvernahme in Gegenwart des Beschuldigten zudem sehr verwirrt gewesen und habe nicht detaillierte Aussagen gemacht, was gegen deren Glaubhaftigkeit spreche. Ein Abstellen auf seine Angaben hätte zudem eine weitere gerichtliche Befragung vorausgesetzt, welche seitens der Staatsanwaltschaft zu beantragen oder vom Gericht anzuordnen gewesen wäre. Da dies aber nicht geschehen sei, müsse auf die Ausführungen des Beschuldigten abgestellt werden. Dieser habe die Vorwürfe konstant bestritten und angegeben, gar kein Geld für solche Drogen zu haben.