Es fände sich sodann keine Erklärung, die einen wahrscheinlicheren Ablauf liefere und sich auf die nötigen Beweise stützen könne. Im Einzelnen werde dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 vorgeworfen, rund 2‘000 Thaipillen von F.________ gekauft und 30 g Crystal Meth an diesen verkauft zu haben. Bereits die Konstellation, dass einmal ge- und ein anderes Mal verkauft werde, mute komisch an. Als einziges Beweismittel stütze sich die Anklage auf die Aussagen von F.________. Diese seien nicht derart glaubhaft, wie die Vorinstanz ausführe – mit Sicherheit aber nicht glaubhafter als die Ausführungen des Beschuldigten. Es sei gut möglich, dass F._____