11 aus welchen sich weder der Tathergang, noch die Schuld des Beschuldigten zweifelsfrei erschliessen liessen. Der Beschuldigte habe immer bestritten, etwas mit den bei ihm gefundenen Drogen zu tun zu haben. Er habe zwar Angaben gemacht, die wohl nicht eben plausibel erschienen, dies bedeute aber nicht, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es fände sich sodann keine Erklärung, die einen wahrscheinlicheren Ablauf liefere und sich auf die nötigen Beweise stützen könne.