9. Vorbringen der Parteien 9.1 Verteidigung Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei nicht mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» vereinbar, wenn sich ein Gericht bloss gestützt auf eine «grosse Wahrscheinlichkeit» von der Schuld eines Beschuldigten überzeugt erkläre. Es obliege sodann der Anklage, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen und nicht diesem, seine Unschuld darzutun. Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung müsse sich ein Urteil auf möglichst sichere und verwertbare Fakten und nicht auf blosse Annahmen oder Spekulationen stützen.