Unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel und der Aussagen ergibt sich auch hinsichtlich der Anklageschrift vom 30.06.2016 ein in sich stimmiges Gesamtbild. Unter Einbezug der Ergebnisse aus der Beweiswürdigung zur zweiten Anklageschrift bestehen für das Gericht nicht die geringsten Zweifel daran, dass A.________ nicht nur genau wusste, dass es sich bei den beschlagnahmten Erzeugnissen um Thaipillen und Cristal Meth handelte, sondern vielmehr auch über die Eigenschaft, Qualität und Quantität dieser Drogen Bescheid wusste.