_ genau wusste, was auf dem Spiel steht und deshalb bemüht war, das Beste aus der Situation heraus zu holen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ansatzweise zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass er im Laufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten weitgehend gleichbleibend und konstant aussagte, selber auf das Drogenversteck in der Garage seines Bruders hingewiesen und erklärt hat, wenn er gewusst hätte, dass es sich dabei um Drogen handle, hätte er diese verkauft.