Es ist schlicht und einfach nicht nachvollziehbar und bar jeglicher Logik und Wahrscheinlichkeit, dass diese Drogen einerseits durch ausserordentliche Zufälle oder andererseits in der Absicht, dem Beschuldigten zu schaden, in dessen Besitz gekommen sind. Dies gilt umso mehr, weil die Person, die dem Beschuldigten hätte Schaden zufügen wollen, selber auch ein entsprechendes Risiko in Kauf hätte nehmen müssen. Wäre dies der Fall gewesen, hätten Hinweise, Tipps oder Meldungen, die auf die Drogen beim Beschuldigten hätten schliessen lassen, an die Polizei erfolgen müssen. Solche sind jedoch nicht aktenkundig.