Unter diesem Gesichtspunkt hält denn auch seine Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass es sich um Drogen gehandelt habe, nicht stand. Zudem lässt bereits die Betrachtung der Fotos der im Auto sowie beim Beschuldigten und in der Garage seines Bruders beschlagnahmten Erzeugnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten, dass es sich dabei um Drogen handeln muss. Dass der Beschuldigte, der während Jahren nicht nur im Drogenhandel tätig war, sondern mit eben diesen Drogen Handel betrieben hat, behaupte, nicht gewusst zu haben, um was es sich dabei handle, ist als reine Schutzbehauptung zu betrachten.