_ zu beziehen, als reine Schutzbehauptung anmute. Auch mit Blick auf die Anklageschrift vom 30. Juni 2016 erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erwiesen. Im Einzelnen führte sie aus (pag. 703 f.): Bereits das zur zweiten Anklageschrift ausgeführte Beweisergebnis belastet den Beschuldigten auch bezüglich der in der ersten Anklageschrift angeklagten Lebenssachverhalte sehr schwer. Unter diesem Gesichtspunkt hält denn auch seine Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass es sich um Drogen gehandelt habe, nicht stand.