Wenn man beachte, dass die Drogenkäufe gestückelt erfolgt seien und bei der Anhaltung des Beschuldigten in seinem Fahrzeug ein Barbetrag von immerhin CHF 3‘700.00 habe sichergestellt werden können, gehe auch sein Argument fehl, nicht über die finanziellen Mittel für die Drogenkäufe verfügt zu haben. Der Beschuldigte habe schliesslich selber angegeben, seit Jahren nicht mehr in Kontakt zu der Familie G.________ zu stehen, weshalb auch sein Einwand, die Drogen bei Bedarf sicherlich nicht bei F.________, sondern direkt und damit billiger bei der Familie G.________ zu beziehen, als reine Schutzbehauptung anmute.