_ gestanden, sondern sei eher ein «kleiner Fisch» gewesen. Die Schilderungen des Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz als in weiten Teilen in Widerspruch zu den Aussagen von F.________ stehend und damit als wenig glaubhaft. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten seien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass F.________ bei seiner Einvernahme geistig verwirrt gewesen sei. Wenn man beachte, dass die Drogenkäufe gestückelt erfolgt seien und bei der Anhaltung des Beschuldigten in seinem Fahrzeug ein Barbetrag von immerhin CHF 3‘700.00 habe sichergestellt werden können, gehe auch sein Argument fehl, nicht über die finanziellen Mittel für die Drogenkäufe verfügt zu haben.