Die Ausführungen von F.________ hätten sich sodann teilweise anhand von Gesprächen aus der Telefonkontrolle objektivieren lassen und seien vielerorts im Einklang mit den Ermittlungsergebnissen der Polizei gestanden. Hinweise auf Falschbelastungen bzw. unnötige Mehrbelastungen seien nicht auszumachen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ spreche sodann, dass er nicht nur den Beschuldigten, sondern auch etliche andere Drogenlieferanten und Abnehmer bzw. insbesondere sich selber stärker belastet habe als den Beschuldigten. Der Beschuldigte sei nicht im Zentrum des Drogenhandels von F.________ gestanden, sondern sei eher ein «kleiner Fisch» gewesen.