9 Am Schluss dieser Befragung habe F.________ auch erste Angaben zum Drogenhandel mit dem Beschuldigten gemacht, welche er anlässlich der Befragung vom 21. September 2016 noch präzisiert habe. Seine Aussagen seien ausführlich, detailliert, sachlich und in sich stimmig ausgefallen. Es bestehe kein Zweifel, dass ihnen der Grundgedanke innegewohnt habe, «reinen Tisch» zu machen und ein Geständnis abzulegen. Die Ausführungen von F.____