Schliesslich sagte er betreffend Kontakt- bzw. Anrufversuche aus, dazu wolle er nichts sagen. Vielleicht hätten sie an diesem Tag abgemacht, und als er nicht gekommen sei, habe er nachfragen wollen (pag. 181). Alleine mit Blick auf den Inhalt der SMS (vgl. pag. 176) bzw. der fehlenden Nachfrage nach dem Verbleib (per SMS) erachtet es das Gericht als höchst unwahrscheinlich, dass es lediglich um ein kollegiales Essen in J.________ (Ortschaft) gegangen ist, das A.________ am 21.03.2015 nach J.________ (Ortschaft) hätte führen sollen. Diese Aussagen erscheinen daher nicht glaubhaft, und A.________ kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.