am 21.03.2015 im Wesentlichen seine Aussagen verweigerte bzw. keine nennenswerten, sachdienlichen Aussagen machte. Er schwieg aber nicht gänzlich, sondern sagte z.B. immerhin aus, es sei möglich, dass A.________ gesagt habe, er komme zum Essen. Auf die Frage nach der Art der im Auto des Beschuldigten sichergestellten Drogen gab er an, er könne es sich denken. Auf die Frage nach der Spraydose als Drogenversteck antwortete er, solche Verstecke kenne er. Schliesslich sagte er betreffend Kontakt- bzw. Anrufversuche aus, dazu wolle er nichts sagen.