8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt. Sie stützte sich dabei wesentlich auf die Aussagen von F.________ (pag. 700 f.): Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ ist zunächst festzuhalten, dass dieser in seiner nicht parteiöffentlichen polizeilichen Befragung vom 30.04.2015 im Zusammenhang mit der Anhaltung von A.________ am 21.03.2015 im Wesentlichen seine Aussagen verweigerte bzw. keine nennenswerten, sachdienlichen Aussagen machte.