8 7. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt und zugängliche Beweismittel Sowohl die Vorbemerkung der Vorinstanz als auch die Ausführungen zum unbestrittenen und bestrittenen Geschehen und die daraus abgeleiteten Beweisfragen sind korrekt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Motiv (Ziff. II 1-3 der Entscheidbegründung; pag. 682-685) kann verwiesen werden.