III. des erstinstanzlichen Dispositivs angeordnete Widerruf und die darauf entfallenden Verfahrenskosten. Neu zu verfügen ist über das sichergestellte Bargeld, das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten. Dabei kommt der Kammer in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil aber nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung