7 der eingezogenen Drogen und Drogenutensilien, weshalb ebenfalls die Rechtskraft der diesbezüglich ergangenen Verfügung unter Ziff. IV.1. festgestellt werden kann. Zu überprüfen bleibt somit der Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Dispositivs, die damit einhergehende Sanktion und die darauf entfallenden Verfahrenskosten sowie der unter Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs angeordnete Widerruf und die darauf entfallenden Verfahrenskosten.