5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 hiervor) kann festgestellt werden, dass die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. + 3. des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sind. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 und die Übertretungsbusse von CHF 400.00. Nicht angefochten wurde sodann die verfügte Vernichtung