3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei der Koordinationsstelle Strafregister, dem Staatssekretariat für Migration, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aarau, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Aarau und dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) mitzuteilen.