A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 50, 51 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d, 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV.