2. der Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'400.00, und einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen); 3. der weiteren Verfügungen betreffend die Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie der Verwendung des beschlagnahmten Betrags von CHF 3'570.00 zur Deckung der Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubunqsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert begangen von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 in C.________ (Ortschaften) und anderswo durch