4. Die Kosten seien nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 779 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 18. November 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum und Mitführen/Besitz von Thaipillen;