2. Es sei festzustellen, dass A.________ dafür von der Vorinstanz rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 [Tagessätzen] zu CHF 70.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde. 3. A.________ sei vom Vorwurf der Verbrechen gegen das BetmG freizusprechen. 4. Vom Widerruf der vom Kreisgericht II Biel-Nidau am 09.02.2010 teil-bedingt mit einer Probezeit von 5 Jahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monate sei abzusehen. 5. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen ohne Rückforderung beim Beschuldigten. 6.