733). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (Schreiben vom 8. Februar 2017; pag. 738 f.) 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Informationsbericht bei der Kantonspolizei Aargau (datierend vom 12. September 2017; pag. 758), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 29. August 2017; pag. 759 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 22. September 2017; pag. 763 ff.) eingeholt. Die Parteien wurden je mit einer Kopie bedient.