Darin beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verurteilung zu 58 Monaten Freiheitsstrafe sowie die darauf entfallenden Verfahrenskosten und die Höhe der durch den Beschuldigten rückzahlbaren amtlichen Entschädigung; im Weiteren auf den Widerruf der vom Kreisgericht II Biel-Nidau mit Urteil vom 9. Februar 2010 (teil-)bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten (pag. 733).