4 Am 1. Februar 2017 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 732 f.). Darin beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121;