3.2. Mitführen und Besitz von 1,83 g für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphetamingemisch (14 Thaipillen), festgestellt am 21.03.2015 in Bern, und in Anwendung der Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d, 19 Abs. 2 lit. a, 19a BetmG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 426 Abs. 1 StPO, 2 verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 58 Monaten. Die Untersuchungshaft (vom 21.03. bis 23.03.2015) von 3 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.