Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 29+30 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufs- verfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. November 2016 (PEN 2016 543) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 18. November 2016 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht), was folgt (pag. 669 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), gefährdungs- mässig qualifiziert begangen von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 in C.________ (Ortschaf- ten) und anderswo durch 1.1. Erwerb von mindestens ca. 2‘000 nicht für den Eigenkonsum bestimmten Tabletten Me- thamphetamingemisch (Thaipillen, unbekannter Wirkstoffgehalt), 1.2. Veräusserung von mindestens 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphet- amingemisch (Cristal Meth, unbekannter Wirkstoffgehalt), 1.3. Erlangen von 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmten Thaipillen (berechnet 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6 g Methamphetamin, in Besitz nehmen und am 21.03.2015 mit sich Führen, 1.4. Erlangen von 145 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphetamingemisch (Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2 g Methamphetamin (HCI), in Besitz neh- men und am 21.03.2015 mit sich Führen, 1.5. Erlangen von nicht für den Eigenkonsum bestimmte 931,8 g Methamphetamingemisch (Cristal Meth 813,8 g und Pulver 118 g) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4 g Me- thamphetamin (HCI), in Besitz nehmen und davon 921,9 g Aufbewahrung in D.________ (Ortschaft) und 9,9 g in E.________ (Ortschaft), 2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vergehen), mehrfach begangen am 26.11.2015 und 29.03.2016 in E.________ (Ortschaft) bzw. K.________ (Ortschaft) durch Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern, 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen durch 3.1. Konsum einer unbestimmten Menge Methamphetamingemisch (Thaipillen) in der Zeit vom 19.11.2013 bis am 21.03.2015 in E.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft) und an- derswo, 3.2. Mitführen und Besitz von 1,83 g für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphetaminge- misch (14 Thaipillen), festgestellt am 21.03.2015 in Bern, und in Anwendung der Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d, 19 Abs. 2 lit. a, 19a BetmG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 426 Abs. 1 StPO, 2 verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 58 Monaten. Die Untersuchungshaft (vom 21.03. bis 23.03.2015) von 3 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. 2. Zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘400.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15‘000.00 und Aus- lagen von CHF 10‘298.00, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘298.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 4‘000.00 Gebühren Staatsanwalt für persönliche Anklagevertretung CHF 1‘500.00 Gebühren des Gerichts CHF 9‘500.00 Total CHF 15‘000.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Beweiserhebung in der Untersuchung CHF 10‘198.00 Kanzleiauslagen Gericht (pauschal) CHF 100.00 Total CHF 10‘298.00 II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 192.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'592.00 CHF 447.35 2 Reisetage HV CHF 600.00 Auslagen ohne MWST CHF 116.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'755.35 volles Honorar CHF 6'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 192.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'942.00 CHF 555.35 2 Reisetage HV CHF 600.00 Auslagen ohne MWSt CHF 116.00 Total CHF 8'213.35 nachforderbarer Betrag CHF 1'458.00 3 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6‘755.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ die Differenz von CHF 1‘458.00 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. 1. Der A.________ mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 09.02.2010 für eine (teil-) be- dingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Diese Strafe ist zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2. Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). IV. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (inkl. Transportbehälter) werden zur Ver- nichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 3‘570.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det (Art. 268 Abs. 1 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM) - dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aarau - dem Bundesamt für Polizei - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Aargau, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), weiterhin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 28. November 2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 658). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. Januar 2017 (pag. 676 ff.). 4 Am 1. Februar 2017 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungs- erklärung ein (pag. 732 f.). Darin beschränkte er die Berufung auf den Schuld- spruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verurteilung zu 58 Monaten Freiheitsstrafe sowie die darauf entfallenden Verfahrenskosten und die Höhe der durch den Beschuldigten rückzahlbaren amtlichen Entschädigung; im Weiteren auf den Widerruf der vom Kreisgericht II Biel-Nidau mit Urteil vom 9. Fe- bruar 2010 (teil-)bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten (pag. 733). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Erklärung einer Anschlussberu- fung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (Schreiben vom 8. Februar 2017; pag. 738 f.) 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Informati- onsbericht bei der Kantonspolizei Aargau (datierend vom 12. September 2017; pag. 758), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 29. August 2017; pag. 759 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 22. Sep- tember 2017; pag. 763 ff.) eingeholt. Die Parteien wurden je mit einer Kopie be- dient. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2017 namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 777 f.): Hauptantrag 1. Es sei festzustellen, dass A.________ vom Regionalgericht Bern-Mittelland gemäss Urteil vom 18.11.2016 rechtskräftig wegen Übertretungen gegen das BetmG gemäss Art. 19a BetmG und wegen Vergehen gegen das SVG gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen wurde. 2. Es sei festzustellen, dass A.________ dafür von der Vorinstanz rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 [Tagessätzen] zu CHF 70.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wur- de. 3. A.________ sei vom Vorwurf der Verbrechen gegen das BetmG freizusprechen. 4. Vom Widerruf der vom Kreisgericht II Biel-Nidau am 09.02.2010 teil-bedingt mit einer Probezeit von 5 Jahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monate sei abzusehen. 5. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen ohne Rückforderung beim Beschuldigten. 6. 5 Die Gerichtskosten seien zu maximal CHF 1'000.00 dem Angeklagten aufzuerlegen. Eventualantrag 1. A.________ sei im Falle eines Schuldspruches auch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Anklageschrift vom 30.06.2016 zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu verurteilen. 2. Von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 12.10.2016 sei A.________ unter Ausscheidung von Kosten- und Entschädigungen freizusprechen. 3. Die vom Kreisgericht II Biel-Nidau am 11.02.2010 für 12 Monate (teil-)bedingt ausgesprochenen Stra- fe sei zu vollziehen. 4. Die Kosten seien nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung fol- gende Anträge (pag. 779 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 18. November 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtab- gabe von Ausweisen und Schildern und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum und Mitführen/Besitz von Thaipillen; 2. der Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausma- chend CHF 1'400.00, und einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen); 3. der weiteren Verfügungen betreffend die Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Dro- genutensilien sowie der Verwendung des beschlagnahmten Betrags von CHF 3'570.00 zur De- ckung der Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubunqsmittelgesetz, ge- fährdungsmässig qualifiziert begangen von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 in C.________ (Orts- chaften) und anderswo durch 1.1 Erwerb von mindestens ca. 2'000 nicht für den Eigenkonsum bestimmten Tabletten Metham- phetamingemisch (Thaipillen, unbekannter Wirkstoffgehalt), 1.2 Veräusserung von mindestens 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphetamin- gemisch (Cristal Meth, unbekannter Wirkstoffgehalt), 6 1.3 Erlangen von 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmten Thaipillen (berechnet 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6 g Methamphetamin, in Besitz nehmen und am 21.03.2015 mit sich Führen, 1.4 Erlangen von 145 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphetamingemisch (Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2 g Methamphetamin, in Besitz nehmen und am 21.03.2015 mit sich Führen, 1.5 Erlangen von nicht für den Eigenkonsum bestimmtes 931,8 g Methamphetamingemisch (Cristal Meth 813,8 g und Pulver 118 g) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4 g Methamphetamin, in Besitz nehmen und davon 921,9 g Aufbewahrung in D.________ (Ortschaft) und 9,9 g in E.________ (Ortschaft). III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 50, 51 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d, 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Der A.________ mit Urteil des Kreisgerichts Il Biel-Nidau vom 9. Februar 2010 für eine (teil-)bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen, unter Kostenfolge. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei der Koordinationsstelle Strafregister, dem Staatssekretariat für Migration, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aarau, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Aarau und dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 hiervor) kann festgestellt wer- den, dass die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. + 3. des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sind. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang aus- gesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 und die Übertretungs- busse von CHF 400.00. Nicht angefochten wurde sodann die verfügte Vernichtung 7 der eingezogenen Drogen und Drogenutensilien, weshalb ebenfalls die Rechtskraft der diesbezüglich ergangenen Verfügung unter Ziff. IV.1. festgestellt werden kann. Zu überprüfen bleibt somit der Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Dispositivs, die damit einhergehende Sanktion und die darauf entfallenden Verfah- renskosten sowie der unter Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs angeordnete Widerruf und die darauf entfallenden Verfahrenskosten. Neu zu verfügen ist über das sichergestellte Bargeld, das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten. Dabei kommt der Kammer in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil aber nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschriften vom 30. Juni 2016 und 12. Oktober 2016 In der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 (pag. 440 f.) werden dem Beschuldigten folgende Sachverhalte zur Last gelegt: (1) Erlangen und in Besitz nehmen von 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimm- ten Thaipillen (berechnet 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6 g Methamphetamin und am 21. März 2015 in seinem Auto auf der Strecke E.________ (Ortschaft) - Bern in einer als Versteck präparierten Spraydose (Color Spray) mit sich Führen; (2) Erlangen und in Besitz nehmen von 145 g nicht für den Eigenkonsum bestimm- tem Methamphetamingemisch (Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2 g Methamphetamin (HCI) und am 21. März 2015 in seinem Auto auf der Strecke E.________ (Ortschaft) - Bern in einer als Versteck präparierten Ge- tränkedose (Lipton Ice Tea) mit sich Führen; (3) Erlangen und in Besitz nehmen von nicht für den Eigenkonsum bestimmtem 931,8 g Methamphetamingemisch (Crystal Meth 813,8 g und Pulver 118 g) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4 g Methamphetamin (HCI), im Februar und März 2015; davon habe der Beschuldigte 921,9 g in der Garage seines Bruders in D.________ (Ortschaft) in einer Kartonschachtel und 9,9 g an sei- nem Domizil in E.________ (Ortschaft) im Lavaboschrank aufbewahrt. Gemäss der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 (pag. 544 ff.) muss sich der Be- schuldigte überdies für folgende Sachverhalte anfangs 2015 bis ca. Frühsommer 2015 verantworten: (1) Erwerb von mindestens 2‘000 nicht für den Eigenkonsum bestimmten Tablet- ten Methamphetamingemisch (Thaipillen, unbekannter Wirkstoffgehalt) von F.________; (2) Veräusserung von 30 - 40 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtem Metham- phetamingemisch (Crystal Meth, unbekannter Wirkstoffgehalt) an F.________. 8 7. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt und zugängliche Beweismittel Sowohl die Vorbemerkung der Vorinstanz als auch die Ausführungen zum unbe- strittenen und bestrittenen Geschehen und die daraus abgeleiteten Beweisfragen sind korrekt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Motiv (Ziff. II 1-3 der Entscheidbegründung; pag. 682-685) kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat anschliessend die massgeblichen objektiven Beweismittel – teils bildlich – festgehalten und die subjektiven Beweismittel (Aussagen des Beschuldig- ten vom 21. März 2015 gegenüber der Kantonspolizei Bern [pag. 194-201)], vom 22. März 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft [pag. 202-205], vom 23. März 2015 gegenüber der Kantonspolizei Bern [pag. 206-210], vom 16. September 2015 gegenüber der Kantonspolizei Bern [pag. 229-235], vom 10. Februar 2016 gegenü- ber der Staatsanwaltschaft [pag. 243-253], vom 21.September 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft [pag. 531-533] sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November [pag. 624-632]; Aussagen von F.________ vom 30. April 2015 ge- genüber der Kantonspolizei Bern [pag. 179-183], vom 31. August 2016 gegenüber der Kantonspolizei Bern [pag. 445-460], vom 08. September 2016 gegenüber der Kantonspolizei Bern [pag. 472-485] und vom 21. September 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft [pag. 508-514]) zusammengefasst. Auch auf diese zutreffenden Ausführungen (Ziff. II. 4.-6. des Motivs; pag. 685-699) ist zu verweisen. 8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 12. Okto- ber 2016 vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt. Sie stützte sich dabei wesentlich auf die Aussagen von F.________ (pag. 700 f.): Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ ist zunächst festzuhalten, dass dieser in seiner nicht parteiöffentlichen polizeilichen Befragung vom 30.04.2015 im Zusammenhang mit der Anhaltung von A.________ am 21.03.2015 im Wesentlichen seine Aussagen verweigerte bzw. keine nennens- werten, sachdienlichen Aussagen machte. Er schwieg aber nicht gänzlich, sondern sagte z.B. immer- hin aus, es sei möglich, dass A.________ gesagt habe, er komme zum Essen. Auf die Frage nach der Art der im Auto des Beschuldigten sichergestellten Drogen gab er an, er könne es sich denken. Auf die Frage nach der Spraydose als Drogenversteck antwortete er, solche Verstecke kenne er. Schliesslich sagte er betreffend Kontakt- bzw. Anrufversuche aus, dazu wolle er nichts sagen. Viel- leicht hätten sie an diesem Tag abgemacht, und als er nicht gekommen sei, habe er nachfragen wol- len (pag. 181). Alleine mit Blick auf den Inhalt der SMS (vgl. pag. 176) bzw. der fehlenden Nachfrage nach dem Verbleib (per SMS) erachtet es das Gericht als höchst unwahrscheinlich, dass es lediglich um ein kollegiales Essen in J.________ (Ortschaft) gegangen ist, das A.________ am 21.03.2015 nach J.________ (Ortschaft) hätte führen sollen. Diese Aussagen erscheinen daher nicht glaubhaft, und A.________ kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Als die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, gegen F.________ selber ein Strafverfahren wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Methamphetamin) führte, änderte sich sein Aussageverhalten markant. So machte er am 31.08.2016 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers, mithin einem erfahrenen bernischen Strafverteidiger, ausführliche und detaillierte Aussagen zu seinem Drogenhandel. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aus- sagen spricht, dass diese insbesondere auch im Einklang mit den ihm vorgehaltenen Gesprächen aus der Telefonkontrolle und den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen standen. 9 Am Schluss dieser Befragung habe F.________ auch erste Angaben zum Drogen- handel mit dem Beschuldigten gemacht, welche er anlässlich der Befragung vom 21. September 2016 noch präzisiert habe. Seine Aussagen seien ausführlich, de- tailliert, sachlich und in sich stimmig ausgefallen. Es bestehe kein Zweifel, dass ih- nen der Grundgedanke innegewohnt habe, «reinen Tisch» zu machen und ein Ge- ständnis abzulegen. Die Ausführungen von F.________ hätten sich sodann teilwei- se anhand von Gesprächen aus der Telefonkontrolle objektivieren lassen und seien vielerorts im Einklang mit den Ermittlungsergebnissen der Polizei gestanden. Hin- weise auf Falschbelastungen bzw. unnötige Mehrbelastungen seien nicht auszu- machen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ spreche sodann, dass er nicht nur den Beschuldigten, sondern auch etliche andere Drogenlieferan- ten und Abnehmer bzw. insbesondere sich selber stärker belastet habe als den Beschuldigten. Der Beschuldigte sei nicht im Zentrum des Drogenhandels von F.________ gestanden, sondern sei eher ein «kleiner Fisch» gewesen. Die Schil- derungen des Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz als in weiten Teilen in Wi- derspruch zu den Aussagen von F.________ stehend und damit als wenig glaub- haft. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten seien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass F.________ bei seiner Einvernahme geistig verwirrt gewesen sei. Wenn man beachte, dass die Drogenkäufe gestückelt erfolgt seien und bei der An- haltung des Beschuldigten in seinem Fahrzeug ein Barbetrag von immerhin CHF 3‘700.00 habe sichergestellt werden können, gehe auch sein Argument fehl, nicht über die finanziellen Mittel für die Drogenkäufe verfügt zu haben. Der Be- schuldigte habe schliesslich selber angegeben, seit Jahren nicht mehr in Kontakt zu der Familie G.________ zu stehen, weshalb auch sein Einwand, die Drogen bei Bedarf sicherlich nicht bei F.________, sondern direkt und damit billiger bei der Familie G.________ zu beziehen, als reine Schutzbehauptung anmute. Auch mit Blick auf die Anklageschrift vom 30. Juni 2016 erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erwiesen. Im Einzelnen führte sie aus (pag. 703 f.): Bereits das zur zweiten Anklageschrift ausgeführte Beweisergebnis belastet den Beschuldigten auch bezüglich der in der ersten Anklageschrift angeklagten Lebenssachverhalte sehr schwer. Unter die- sem Gesichtspunkt hält denn auch seine Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass es sich um Dro- gen gehandelt habe, nicht stand. Zudem lässt bereits die Betrachtung der Fotos der im Auto sowie beim Beschuldigten und in der Garage seines Bruders beschlagnahmten Erzeugnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten, dass es sich dabei um Drogen handeln muss. Dass der Beschuldigte, der während Jahren nicht nur im Drogenhandel tätig war, sondern mit eben diesen Drogen Handel be- trieben hat, behaupte, nicht gewusst zu haben, um was es sich dabei handle, ist als reine Schutzbe- hauptung zu betrachten. In diesem Zusammenhang hat er sich zudem wiederholt in Widersprüche verstrickt, indem er z.B. geltend machte, er habe es vor seinem Bruder und seinen Eltern verstecken wollen, weil er diesen keine Probleme habe bieten wollen. Dabei stellt sich die Frage, weshalb er es denn hätte verstecken müssen und weshalb es Probleme geboten hätte, wenn doch gemäss eigenen Angaben nicht einmal er wusste, dass es sich dabei um Drogen handelte. Zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten verwies die Vorinstanz zunächst auf die als zutreffend erachteten Ausführungen der Staatsanwaltschaft (dazu pag. 704 f.) und kam zu folgendem Ergebnis (pag. 705 f.): 10 Auch nach Meinung des Gerichts sind die Erklärungs-, Entlastungs- und Rechtfertigungsversuche von A.________ völlig an den Haaren herbeigezogen und überzeugen nicht. Selbst die Verteidigung musste zumindest einräumen, dass die Aussagen des Beschuldigten „wohl nicht eben plausibel er- scheinen“ würden. Es ist zwar durchaus denkbar, dass es Leute gibt, die A.________ auch aufgrund seiner langen Drogenkarriere nicht wohlgesinnt sind. Vorliegend geht es aber nicht um eine einmalige geringe Drogenmenge, sondern um Drogen im Wert von insgesamt über CHF 200‘000, die beim Be- schuldigten sichergestellt und beschlagnahmt werden konnten. Es ist schlicht und einfach nicht nach- vollziehbar und bar jeglicher Logik und Wahrscheinlichkeit, dass diese Drogen einerseits durch aus- serordentliche Zufälle oder andererseits in der Absicht, dem Beschuldigten zu schaden, in dessen Besitz gekommen sind. Dies gilt umso mehr, weil die Person, die dem Beschuldigten hätte Schaden zufügen wollen, selber auch ein entsprechendes Risiko in Kauf hätte nehmen müssen. Wäre dies der Fall gewesen, hätten Hinweise, Tipps oder Meldungen, die auf die Drogen beim Beschuldigten hätten schliessen lassen, an die Polizei erfolgen müssen. Solche sind jedoch nicht aktenkundig. Eine derart ausserordentliche Häufung unglücklicher Zufälle ist deshalb nach Meinung des Gerichts lebensfremd und wider alle Lebenserfahrung. Selbst der Beschuldigte musste am 22.03.2015 bei der Hafteröffnung einräumen: „Mir ist bewusst, dass das niemand glaubt. Ich finde es auch unglaubwürdig“ (pag. 204). Schliesslich hielt der mit der Sache befasste Polizist im Anzeigerapport unter den Schlussbemerkun- gen fest: „Die Aussagen von A.________ erscheinen absolut unglaubwürdig. Es ist nicht nachvoll- ziehbar, dass er keine Ahnung haben will, was für Material er in seinem Personenwagen transportier- te oder in der Garage in D.________ (Ortschaft) gelagert hatte, zumal er bereits wegen Handels mit gleichen Betäubungsmitteln zur Anzeige gebracht worden war“ (pag. 75). Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeugt nicht davon, dass er reinen Tisch machen wollte und ein reines Gewissen hat. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass A.________ genau wuss- te, was auf dem Spiel steht und deshalb bemüht war, das Beste aus der Situation heraus zu holen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ansatzweise zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass er im Laufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten weitgehend gleichbleibend und konstant aussagte, selber auf das Drogenversteck in der Garage seines Bruders hingewiesen und er- klärt hat, wenn er gewusst hätte, dass es sich dabei um Drogen handle, hätte er diese verkauft. Unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel und der Aussagen ergibt sich auch hinsichtlich der Anklageschrift vom 30.06.2016 ein in sich stimmiges Gesamtbild. Unter Einbezug der Ergebnisse aus der Beweiswürdigung zur zweiten Anklageschrift bestehen für das Gericht nicht die geringsten Zweifel daran, dass A.________ nicht nur genau wusste, dass es sich bei den beschlagnahmten Er- zeugnissen um Thaipillen und Cristal Meth handelte, sondern vielmehr auch über die Eigenschaft, Qualität und Quantität dieser Drogen Bescheid wusste. 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Verteidigung Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei nicht mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» vereinbar, wenn sich ein Gericht bloss gestützt auf eine «grosse Wahrscheinlichkeit» von der Schuld eines Beschuldigten über- zeugt erkläre. Es obliege sodann der Anklage, die Schuld des Beschuldigten nach- zuweisen und nicht diesem, seine Unschuld darzutun. Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung müsse sich ein Urteil auf möglichst sichere und verwertba- re Fakten und nicht auf blosse Annahmen oder Spekulationen stützen. Im vorlie- gend zu beurteilenden Fall seien bloss bruchstückhafte Beweismittel vorhanden, 11 aus welchen sich weder der Tathergang, noch die Schuld des Beschuldigten zwei- felsfrei erschliessen liessen. Der Beschuldigte habe immer bestritten, etwas mit den bei ihm gefundenen Drogen zu tun zu haben. Er habe zwar Angaben gemacht, die wohl nicht eben plausibel erschienen, dies bedeute aber nicht, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es fände sich sodann keine Erklärung, die ei- nen wahrscheinlicheren Ablauf liefere und sich auf die nötigen Beweise stützen könne. Im Einzelnen werde dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 vorgeworfen, rund 2‘000 Thaipillen von F.________ gekauft und 30 g Crystal Meth an diesen verkauft zu haben. Bereits die Konstellation, dass einmal ge- und ein anderes Mal verkauft werde, mute komisch an. Als einziges Beweismittel stütze sich die Anklage auf die Aussagen von F.________. Diese seien nicht derart glaubhaft, wie die Vorinstanz ausführe – mit Sicherheit aber nicht glaubhafter als die Ausführungen des Beschuldigten. Es sei gut möglich, dass F.________ mit sei- nen Ausführungen andere, ihm näherstehende Lieferanten habe schützen wollen. Er sei bei der Einvernahme in Gegenwart des Beschuldigten zudem sehr verwirrt gewesen und habe nicht detaillierte Aussagen gemacht, was gegen deren Glaub- haftigkeit spreche. Ein Abstellen auf seine Angaben hätte zudem eine weitere ge- richtliche Befragung vorausgesetzt, welche seitens der Staatsanwaltschaft zu be- antragen oder vom Gericht anzuordnen gewesen wäre. Da dies aber nicht gesche- hen sei, müsse auf die Ausführungen des Beschuldigten abgestellt werden. Dieser habe die Vorwürfe konstant bestritten und angegeben, gar kein Geld für solche Drogen zu haben. Es sei überdies zu beachten, dass er (der Beschuldigte), wenn er hätte Thaipillen kaufen wollen, diese sicher nicht bei F.________, sondern viel billiger bei dessen Lieferanten, der Familie G.________, bezogen hätte. Mit Blick auf die Vorwürfe in der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 sei erstellt, dass man im Auto des Beschuldigten eine Getränke- und eine Spraydose gefunden ha- be, welche mit Thaipillen präpariert gewesen seien. Auch die DNA-Spuren auf der Innenseite der Dosen seien nachgewiesen. Weiter lasse sich der Beschuldigte aber weder als alleiniger Spurengeber zuordnen, noch sei ein Zusammenhang zwischen ihm und den sich in den Behältnissen befindlichen Drogen erstellt. Der Beschuldig- te habe sich verschiedentlich zu den Dosen geäussert und stets konstant ausge- sagt, diese gehörten ihm nicht und er wisse nicht, woher sie kämen. Er habe die Dosen zwar im Fahrzeug wahrgenommen, behändigt und entsorgen wollen, habe dies aber nicht sofort gemacht. Hinsichtlich der Beweiswürdigung gäbe es zwar In- dizien, nicht aber eine hinreichende Gewissheit dafür, dass der Beschuldigte etwas mit den Drogen zu tun gehabt habe. Die Version des Beschuldigten sei zwar nicht unbedingt naheliegend, sie könne aber auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Über den tatsächlichen Verlauf könne damit nur gemutmasst werden. Gemutmasst worden sei auch darüber, ob der Beschuldigte die Drogen zu F.________ habe bringen wollen. Da «in dubio pro reo» davon auszugehen sei, dass er gar nichts von den Drogen gewusst habe, könne er diese auch nicht vorsätzlich transportiert haben. Bei Art. 19 BetmG handle es sich aber um ein reines Vorsatzdelikt. Bezüglich der weiteren Vorwürfe sei erstellt, dass die Drogen einerseits in der Ga- rage des Bruders und andererseits am Domizil des Beschuldigten sichergestellt 12 worden seien. Der Wirkstoffgehalt der Drogen sei nach wissenschaftlichen Metho- den ermittelt worden und könne nicht überprüft werden. Die Frage, wie der Be- schuldigte in den Besitz der Drogen gelangt sei, gelte es zu klären. Diesbezüglich fände sich nur die konstant vom Beschuldigten vertretene Version, nach welcher er in der Nähe seines Domizils eine Schlägerei beobachtet habe, wobei einer der Be- teiligten eine schwarze Tasche zurückgelassen habe. Diese habe der Beschuldigte behändigt und die sich darin befindlichen – ihm nicht bekannten Substanzen – in eine Kartonschachtel gepackt und in der Garage seines Bruders verstaut. Auch wenn grundsätzlich eine andere Version des Geschehens möglich oder gar wahr- scheinlich sei, könne diese nicht nachgewiesen werden. Selbst wenn man die ein- schlägigen Vorstrafen mit in die Würdigung einbeziehe, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Beschuldigte gewusst habe, was sich in der gefundenen Tasche befunden habe; so habe er in der Vergangenheit zwar mit Thaipillen, nicht aber mit Crystal Meth zu tun gehabt. Zu beachten sei weiter, wie der Beschuldigte selber die Beamten darauf hingewiesen habe, noch mehr von den an seinem Do- mizil sichergestellten Substanzen in der Garage seines Bruders gelagert zu haben und damit den Fund selber gar erst ermöglicht habe. «In dubio pro reo» müsse da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, was sich in der Tasche befunden habe. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung falle damit au- tomatisch auch der Vorsatz weg, weil dieser neben dem Willen insbesondere auch das Wissen umfasse. Hätte der Beschuldigte gewusst, um was es sich handelte, hätte er die Substanzen sicherlich nicht in einer fremden Garage gelagert. 9.2 Generalstaatsanwaltschaft Zu den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 führte die General- staatsanwaltschaft aus, nur weil der Beschuldigte angebe, «von nichts» zu wissen, müsse man dies nicht zwingend glauben. Sogar die Verteidigung selber habe aus- geführt, die Version des Beschuldigten sei «nicht eben plausibel». Fraglich sei auch, ob tatsächlich – wie von der Verteidigung angeregt – nur bruchstückhafte Beweise vorlägen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu analysieren und der Sachverhalt unter Berücksichtigung der übrigen Beweise bzw. Indizien zu wür- digen. Es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte grundsätzlich konstant ausgesagt habe und es denkbar sei, dass ihm jemand diese Dosen in seinen Wagen gewor- fen habe. Wenn man sich aber die wegen dem Handel mit nämlichen Substanzen verbüssten Vorstrafen vergegenwärtige, sei ein entsprechender Ablauf bereits praktisch ausgeschlossen. Dieser Eindruck verdichte sich, wenn man die weiteren Aussagen des Beschuldigten betrachte. Unglaubhaft sei zunächst die Aussage, jemand habe einfach so Drogen im Wert von CHF 6‘000.00 weggeworfen, zumal diese gut versteckt und schwer zu finden gewesen seien. Soweit der Beschuldigte ausführe, jemand habe ihm mit diesen Drogen Probleme machen wollen, sei auch dies aus verschiedenen Gründen nur schwer nachvollziehbar: Zunächst hätten die- se Probleme einer Person ganze CHF 6’000.00 Wert sein müssen. Es hätte über- dies die grosse Gefahr bestanden, dass der Beschuldigte die Dosen entdeckt, de- ren Inhalt untersucht und sie einfach entsorgt hätte. Es wäre sodann zu erwarten gewesen, dass ein solcher Plan die Verständigung der Polizei beinhaltet hätte. Ein entsprechender Hinweis sei bei der Polizei aber nie eingegangen. Es sei weiter le- 13 bensfremd, wenn der Beschuldigte angebe, im März bereits frühmorgens mit offe- nem Autodach unterwegs gewesen zu sein. Nicht nachvollziehbar sei auch die Schilderung des Beschuldigten, die Büchse und die Spraydose an einer Tankstelle zwar in die Hand genommen zu haben, sie aber danach – obwohl die Distanz zum Abfall an einer Tankstelle stets etwa gleich gross sei, wie jene zurück zum Auto – nicht entsorgt, sondern zurück ins Auto gelegt habe, um sie dann später zu entsor- gen. Auch die DNA-Spuren auf der Innenseite der Behältnisse, bei welchen der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könne, würden ein In- diz für seine Täterschaft darstellen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass es sich bei derart platzierten Drogen nicht um solche handle, die für den Eigenkonsum be- stimmt seien. Neben den im Fahrzeug des Beschuldigten gefundenen Thaipillen habe man am Domizil des Beschuldigten und vor allem in der Garage seines Bruders – versteckt in einer Kartonschachtel – eine beträchtliche Menge Crystal Meth sichergestellt. Da der Beschuldigte den Besitz nicht mehr habe bestreiten können, sei ihm nichts an- deres übrig geblieben, als zu behaupten, er wisse nicht, um was es sich bei dem gefundenen Stoff handle. Aber auch diese Geschichte habe gewichtige Schwach- stellen: Zunächst handle es sich beim Gegenwert der Drogen (Marktwert von rund CHF 200‘000.00) nicht um einen Betrag, den man einfach so auf der Strasse liegen lasse. Auch die Schilderungen rund um die schwarze Tasche, in welcher der Be- schuldigte die Drogen gefunden haben will, ergebe wenig Sinn. So habe er ange- geben die Drogen von der Tasche in eine Kiste umgepackt zu haben, weil er nicht gewollt habe, dass ihn seine Mutter beim Verlassen des Hauses mit einer Tasche gesehen und ihn nach deren Inhalt gefragt hätte. Wenn es ihm aber darum gegan- gen wäre, seiner Mutter nicht mit einer Tasche über den Weg zu laufen, hätte er diese gar nie zu seinen Eltern bringen müssen; denn seine Mutter hätte ihn auch bei der Ankunft mit der Tasche antreffen können. Viel einfacher wäre es diesfalls gewesen, das Elternhaus gänzlich zu meiden und direkt nach Hause oder zur Ga- rage des Bruders zu fahren. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter ihn nur nach dem Inhalt einer Tasche, nicht aber eines Kartons hätte fragen sollen. Das vom Beschuldigten bezüglich der Tasche Ausgeführte sei darum abso- lut unglaubhaft. Sein Problem sei aber wohl gewesen, dass seine Geschichte ohne die Tasche überhaupt keinen Sinn ergeben hätte und lächerlich gewesen wäre. Der dritte Schwachpunkt der Geschichte liege schliesslich darin, dass der Beschuldigte angebe, nicht gewusst zu haben, was sich in der Tasche bzw. Kiste befunden ha- be. Als Grund dafür, seinen Bruder nicht informiert zu haben gebe er an, diesem nicht zu vertrauen. Auch die für das Verschweigen gegenüber den übrigen Perso- nen vorgebrachten Gründe überzeugten nicht und würden vielmehr den Schluss zulassen, dass er sehr wohl gewusst habe, was sich in der Tasche bzw. der Kar- tonschachtel befunden habe. Soweit die Verteidigung einwende, der Beschuldigte hätte die Drogen sicherlich nicht bei seinem Bruder deponiert, wenn er gewusst hätte, um was es sich dabei handelte, sei ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der mit Schachteln vollgestellten Garage um das perfekte Versteck gehandelt ha- be. Dies umso mehr, als der Bruder des Beschuldigten nicht vorbestraft sei. Nicht zu Gunsten des Beschuldigten könne sich schliesslich auswirken, dass er den Ort der Lagerung Preis gegeben habe. Ihm seien nach der Anhaltung bereits die 14 Schlüssel abgenommen worden. Aufgrund seiner betäubungsmittelrechtlichen Vor- geschichte habe er mit einer Hausdurchsuchung – und damit dem Fund der Dro- gen – rechnen müssen. Mit Blick auf die Vorwürfe aus der zweiten Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 habe die Vorinstanz zu Recht auf die glaubhaften Aussagen von F.________ ab- gestellt. Dieser habe bei der ersten Einvernahme nach der Anhaltung des Beschul- digten die Aussage weitgehend verweigert. Erst als er in seinem eigenen Verfahren befragt worden sei, habe er – unter vielen anderen – auch den Beschuldigten be- lastet. Es seien alle Protokolle der Einvernahmen vorhanden und die Aussagen von F.________ könnten anhand der zugänglichen Telefonauswertungen objektiviert werden. Er habe nicht nur den Beschuldigten, sondern auch viele andere und vor allem sich selber schwer belastet. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er den Beschuldigten nur belastet habe, um andere zu schützen. F.________ habe auch bereits im Verfahren aus dem Jahre 2010 die Wahrheit gesagt – genau wie der Beschuldigte bereits in seinem letzten Verfahren bestritten habe, irgendetwas mit der Sache zu tun zu haben. Die Vorbringen des Beschuldigten seien darum rei- ne Schutzbehauptungen. Soweit er vorgebracht habe, kein Geld für den Kauf einer derartigen Menge Drogen gehabt zu haben, gehe auch dies nicht auf. Zunächst habe es sich nicht um einen einmaligen Kauf sondern um gestückelte Käufe ge- handelt. Seine Aussagen seien umso weniger glaubhaft, als er bei seiner Anhal- tung einen beträchtlichen Bargeldbetrag bei sich im Auto gehabt habe. Soweit die Verteidigung schliesslich vorgebracht habe, es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte die Drogen bei F.________ und nicht billiger direkt bei der ihm eben- falls bekannten Familie G.________ gekauft habe, sei die Aussage des Beschul- digte zu beachten, seit Jahren nicht mehr mit der Familie G.________ im Kontakt zu stehen. 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet ein Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Über- zeugung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Diese persönliche Überzeugung ist dabei nicht Ausfluss eines gefühlmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkennt- nis. Überzeugt zeigen darf sich ein Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen beruhen, wodurch die Herleitung des Beweisergebnisses objektiviert wird (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 61 zu Art. 10 StPO mit Hinwei- sen). Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn ein Beschuldigter mit der Begründung verurteilt wird, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus dem Urteil ergibt, dass das Gericht von der falschen Meinung aus- 15 ging, der Beschuldigte habe seine Unschuld zu beweisen und dass es ihn verurteil- te, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 120 Ia 31 E. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt «in dubio pro reo», dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so und nicht anders verwirklicht hat (NIKLAUS OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 691 mit Verweis auf BGE 127 I 40 f). Soweit erhebliche Zweifel an der Täterschaft nicht unterdrückt bzw. eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, hat ein Freispruch zu erfolgen (OBERHOLZER, a.a.O., N 691). Bloss rein abstrakte und theoretische Zweifel sind dabei nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 120 Ia E. 2c). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem vernünftigen Menschen stellen (OBERHOL- ZER, a.a.O., N 692; BGE 120 Ia E. 2c). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts auch ein indirekter Beweis zulässig. «Beim Indizienbeweis wird aus bestimm- ten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Mög- lichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427 vom 27. April 2017 E. 3 mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist nicht nur mit der Unschuldsvermu- tung und ihren Teilgehalten vereinbar, sondern dem direkten Beweis gleichwertig. Der Grundsatz «in dubio pro reo» entfaltet seine Wirkung dabei nicht bei der isolier- ten Betrachtung einzelner Indizien, sondern bei deren gesamthaften Würdigung (OBERHOLZER, a.a.O., N 693; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen). 10.2 Im vorliegenden Fall 10.2.1 Anklageschrift vom 30. Juni 2016 Mit Blick auf die der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 zu Grunde liegenden Vor- würfe ist in teilweiser Wiederholung und Ergänzung der als zutreffend erachteten Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II / 7.2 der Entscheidbegründung; pag. 703 ff.) und der Generalstaatsanwaltschaft (Ziff. 9.2 hiervor), auf welche ergänzend zu verweisen ist, anzumerken, dass es sich bereits beim Fund der präparierten Dosen im Fahrzeug des Beschuldigten um ein starkes Belastungsindiz handelt, welches – zusammen mit den Vorstrafen aus dem Handel mit nämlichen Drogen – die Täter- schaft des Beschuldigten bereits als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Mit sei- nen selbst von der Verteidigung als «nicht eben plausibel» qualifizierten Er- klärungsversuchen bestärkte der Beschuldigte diesen Verdacht weiter. Spätestens seit dem Verfahren in Biel aus dem Jahre 2008 ist dem Beschuldigten das Präpa- 16 rieren von Dosen mit Thaipillen bekannt (vgl. dazu dessen Aussagen vom 3. De- zember 2008 auf pag. 101 Z. 32-34 der Vorakten S 09 2017/2018; KG 2009 52). Es mutet vor diesem Hintergrund bereits wirklichkeits-, ja lebensfremd an, dass der Beschuldigte die Dosen zwar beim Tanken behändigt haben will, ihm aber nicht aufgefallen sein soll, dass diese nicht mit ihrem ursprünglichen – flüssigen – Inhalt befüllt, sondern präpariert waren. Soweit er in der Folge sinngemäss geltend mach- te, die Dosen bloss für eine spätere Entsorgung zurück ins Fahrzeug gelegt zu ha- ben (pag. 22), sind seine Ausführungen schwer nachvollziehbar. Vorab führte die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus, dass es sich bei einer Tankstelle gera- dezu um den idealen Entsorgungsort handelte. Die eingestandenen Vorkenntnisse zu präparierten Dosen würden zudem erwarten lassen, dass der Beschuldigte plötzlich in seinem Auto auftauchende, ihm nicht gehörende, alte und nicht funkti- onsfähige Dosen etwas genauer untersucht und nicht einfach sorglos in seinem Wagen zurückgelassen hätte. Geradezu konstruiert wirkt auch der Einwand des Beschuldigten, jemand habe ihm die Dosen in sein offenes Cabriolet geworfen und ihm aus Hass oder Eifersucht schaden wollen (pag. 23 Z. 105-111). Die General- staatsanwaltschaft wies diesbezüglich zunächst ebenfalls darauf hin, dass die Temperaturen an einem frühen Märzmorgen nicht zu einer Fahrt mit offenem Dach einluden. Auch die übrigen Begleitumstände sprechen gegen die Version des Be- schuldigten. So wäre von einer Person, die dem Beschuldigten hätte Schaden zu- fügen wollen und CHF 6‘000.00 in die Schädigung «investierte», zu erwarten ge- wesen, dass sie ein Vorgehen wählen würde, welches die Entdeckung der Drogen durch die Polizei (und die damit verbundenen Probleme für den Beschuldigten) zumindest begünstigen würde. Dies war aber gerade nicht der Fall. So waren die Drogen gut in Dosen versteckt, welche ihrerseits offen im Wagen lagen. Es be- stand somit ein erhebliches Risiko dafür, dass entweder der Beschuldigte die Do- sen einfach entdecken und entsorgen oder die Polizei bei einer Anhaltung nie auf die in den Dosen versteckten Drogen aufmerksam werden würde. Ein Hinweis bei der Polizei, welcher diese auf die Fährte des Beschuldigten hätte bringen können, ist überdies nicht registriert. Die Drogen wurden vielmehr zufällig bei einer Polizei- kontrolle entdeckt. Beachtlich ist schliesslich, dass der Beschuldigte – angespro- chen auf einen angeblichen Drogenkauf – bereits im Verfahren PEN 11 137 zu Pro- tokoll gab, jemand wolle ihm «etwas anhängen» (untersuchungsrichterliche Einver- nahme vom 17. Februar 2010, zusammengefasst auf pag. 284) und damit implizier- te, Opfer eines Komplotts geworden zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheint das nämliche Vorbringen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung. Ähnlich verhält es sich mit den Angaben, die der Beschuldigte zum Fund und dem Umgang mit der schwarzen Tasche machte. Bereits die Umstände, welche die Ta- sche in seinen Besitz gebracht haben sollen, muten wenig glaubhaft an. Wie die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführten, sind die Schilderungen des Beschuldigten, wonach sich mehrere Personen um eine Tasche gestritten haben sollen, um dann plötzlich ohne ersichtlichen Grund davonzulaufen und dabei das Streitobjekt – eine Tasche mit Drogen im Wert von ca. CHF 200‘000.00 – einfach zurückzulassen, nicht nachvollziehbar. Soweit der Be- schuldigte weiter vorbrachte, nicht zu wissen, um was es sich bei den Substanzen in der Tasche gehandelt habe, sind seine Angaben widersprüchlich. Im Rahmen 17 der delegierten Einvernahme vom 16. September 2015 bestätigte er zu wissen, dass Thaipillen den Wirkstoff Metamphetamin enthalten (pag. 235 Z. 259 f.). Ange- sprochen auf das Testergebnis «Metamphetamin, also Crystal» gab er an, «keine Ahnung von den Sachen» zu haben und erst später einen Rapport gesehen und von Kollegen bzw. aus dem Internet erfahren zu haben, dass es sich dabei um eine gefährliche Substanz handle (pag. 233 Z. 175-179). Dies, obwohl ihm das Tester- gebnis erst an eben dieser Einvernahme zur Kenntnis gebracht wurde (pag. 233 Z. 175 f) und auch die letzte Akteneinsicht durch die Verteidigung zu einem Zeit- punkt erfolgte, als sich die Testergebnisse noch nicht in den Akten befanden (Zu- stellung der amtlichen Akten vom 7. April 2015 [pag. 411]; Testergebnisse des IRM vom 22. Juni 2015 [pag. 125 ff.]). Am 10. Februar 2016 gab der Beschuldigte zwi- schenzeitlich an zu wissen, was Crystal Meth sei (Das ist eine Thaipille oder so [pag. 247 Z. 132 f]) und die Substanz im Jahr 2007 – als er sich hat scheiden las- sen und viele Schwierigkeiten gehabt habe – auch bereits konsumiert zu haben (pag. 247 Z. 141-147). Schliesslich erachtet es die Kammer als gerichtsnotorisch, dass weisse Substanzen, die portioniert in durchsichtigen Plastiktüten verpackt sind, bereits bei Laien den Gedanken an Drogen hervorrufen. Wenn der Beschul- digte mit seiner von BetmG-Widerhandlungen geprägten Vergangenheit angibt, keine Ahnung zu haben, um was es sich dabei gehandelt haben könnte, erscheint dies absolut unglaubhaft (z.B. pag. 232 Z. 151-155). Im Widerspruch zu den vom Beschuldigten stetig und auch im letzten Wort vorge- brachten Beteuerungen, ein neues Leben begonnen und seit der letzten Verurtei- lung nichts mehr mit Drogen am Hut zu haben, steht sodann seine Äusserung, dass er die Substanzen verkauft hätte, wenn er um deren Drogeneigenschaft ge- wusst hätte entgegen (pag. 232 Z. 151-155 und 249 Z. 227-229). Er bringt damit explizit seine Bereitschaft zum Ausdruck, für einen Zusatzverdienst auch illegale Aktivitäten in Kauf zu nehmen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint es der Kammer wenig glaub- haft, dass der im Rahmen seiner Anhaltung sichergestellte Betrag von CHF 3‘570.00 (notabene in kleiner Stückelung) für die Bezahlung von Rechnungen bestimmt war, wie dies vom Beschuldigten behauptet wurde (pag. 197 Z. 157-160). Zunächst handelt es sich dabei um eine Summe, die den Nettolohn des Beschul- digten (CHF 3‘476.00 [pag. 218]) übersteigt und in keinem Verhältnis zum Saldo seines einzigen bekannten Bankkontos steht (pag. 218). Darüber hinaus finden sich in den Akten – abgesehen von einem Einzahlungsschein von CHF 150.00 – keine Rechnungen, die mit dem in der Beifahrertüre sichergestellten Bargeld in Zu- sammenhang gebracht werden könnten. Die aufgefundenen Dokumente belegen vielmehr Ausgaben von über CHF 5‘000.00, die der Beschuldigte neben dem mo- natlichen Mietzins (von CHF 851.75 [pag. 226]) noch getätigt hat (CHF 500.00 An- zahlung Autovermietung M.________AG [pag. 216/217]; Hotelrechnung H.________ (Hotel) vom 20. Februar 2015 über 146.89 Euro [pag. 223]; Kauf von 3‘000 Euro am 20. Februar 2015 [pag. 224]; Western Union Beleg über CHF 2‘091.00 vom 9. Dezember 2014 für I.________ pag. 219 i.V.m. pag. 209 Z. 145-149). 18 10.2.2 Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 Auch mit Blick auf die Vorwürfe aus der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II / 7.1 der Ent- scheidbegründung; pag. 700 ff.) und der Generalstaatsanwaltschaft (Ziff. 9.2 hier- vor) zu verweisen. Wie an den erwähnten Stellen zutreffend ausgeführt, spricht auch für die Kammer zunächst die Entwicklung des Aussageverhaltens für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________. Dieser äusserte sich anfänglich ausgesprochen karg und unverfänglich zu seinem Verhältnis mit dem Beschuldig- ten und gab an, er könne sich zwar denken, mit was für Drogen der Beschuldigte erwischt worden sei, wolle sich dazu aber nicht äussern (pag. 181 Z.102 ff.). Erst als er in einem gegen ihn persönlich geführten Verfahren ein umfassendes Ge- ständnis ablegte und diverse Lieferanten und Abnehmer benannte, äusserte er sich auch zum Drogenhandel mit dem Beschuldigten. Da er andere Lieferanten und Ab- nehmer – insbesondere aber sich selber – wesentlich stärker belastete als den Be- schuldigten, ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht davon auszuge- hen, dass er den Beschuldigten nur belastete, um andere, ihm näher stehende Lie- feranten zu schützen. Auch Hinweise auf eine Verwirrtheit, wie sie bei der Einver- nahme vom 21. September 2016 vorgelegen haben soll, finden sich weder im Pro- tokoll noch in den übrigen Unterlagen. Vielmehr bestätigte F.________ an der be- sagten Einvernahme in klarer und nachvollziehbarer Weise seine bisherigen Aus- sagen. Seine Angaben wirken umso glaubhafter, als er angab, aus dem Geschäft mit dem Beschuldigten noch Schulden bei diesem zu haben (pag. 479 Z. 36-39) und sich damit zusätzlich selber belastete. Anders als die Verteidigung erachtet die Kammer die Aussagen von F.________ auch nicht als detailarm: Zunächst sind Mengenangaben als solche nur schwerlich mit Details auszuschmücken. Soweit sich F.________ aber zu Lieferungskonditionen, Preisen und Lieferungsmoda- litäten äusserte, sind seine Aussagen detailliert und konstant (pag. 459 Z. 517-532; pag. 473 Z. 35-40; pag. 511 Z. 117 und pag. 513 Z. 183-189). Ebenfalls konstant äusserte er sich dahingehend, dass er Crystal Meth nur vereinzelt beim Beschul- digten gekauft habe, weil dieser es teuer (zwischen CHF 130.00 und 150.00) ver- kauft habe und er es anderswo billiger erhalten habe (pag. 474 f. Z. 79 ff.; pag. 512 Z. 166-169 i.V.m. pag. 513 Z.191-193). Die Aussagen des Beschuldigten erschöpfen sich auch mit Blick auf diese Vorwür- fe in pauschalen Bestreitungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erscheint sein Einwand, kein Geld für derartige Drogen zu haben, vor dem Hintergrund des sichergestellten Bargeldes wenig stichhaltig. Auch die angebliche Spende von CHF 50‘000.00 – 60‘000.00 an arme Leute lässt nicht auf mangelnde Liquidität schliessen (pag. 633). Soweit der Beschuldigte weiter vorbringt, er hätte allfällige Thaipillen sicherlich nicht bei F.________, sondern wenn schon bei dessen Liefe- ranten, der ihm bestens bekannten Familie G.________ bezogen, sind seine Aus- sagen sodann – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – wi- dersprüchlich. So gab er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber an, seit 2012 keinen Kontakt mehr zu diesen zu haben und nicht zu wissen, wo diese wohnten (pag. 630 Z. 21 ff.). 19 Schliesslich kann auch dem Einwand der Verteidigung, es dürfe nicht auf die Aus- sagen von F.________ abgestellt werden, weil sich das Gericht keinen persönli- chen Eindruck von dessen Aussageverhalten habe machen können, nicht gefolgt werden. F.________ wurde verschiedentlich zum Drogenhandel mit dem Beschul- digten befragt. Er äusserte sich dazu teilweise in der Rolle als Beschuldigter in sei- nem eigenen Verfahren und wurde mehrfach auch als Auskunftsperson im Verfah- ren gegen den Beschuldigten einvernommen. Seine Aussagen blieben dabei kon- stant und wirkten auf die Kammer – wie bereits auf die Vorinstanz – aufgrund ihrer Entwicklungsgeschichte und der erheblichen Selbstbelastungen als glaubhaft. Bei der letzten parteiöffentlichen Befragung vor der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2016 (pag. 508 ff.) war auch der Beschuldigte mit seinem Ver- teidiger anwesend. Angesichts der zahlreichen Befragungen und der darin ersicht- lichen Konstanz wäre von einer weiteren Einvernahme im Rahmen der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung nichts Neues zu erwarten gewesen. Eine weitere Befra- gung erwies sich unter diesen Voraussetzungen als nicht erforderlich, zumal es sich nicht um eine reine Aussage-gegen-Aussage-Situation handelte, in welcher dem persönlichen Eindruck eine besondere Bedeutung beigemessen werden muss. Das Gesagte gilt umso mehr, als die Verteidigung verschiedentlich explizit auf ergänzende Beweismassnahmen verzichtete. Zu erwähnen sind in diesem Zu- sammenhang das Schreiben 5. Oktober 2016 (pag. 543), die Eingabe vom 25. Ok- tober 2016 (pag. 598) und der Verzicht auf ergänzende Beweismassnahmen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 633). 11. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Untersuchung teilweise schwerwiegende Belastungsindizien zu Tage förderte, welche für sich und insbe- sondere in Kombination mit der Vorgeschichte des Beschuldigten dessen Täter- schaft nahelegen. Wie bereits die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft erachtet auch die Kammer die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft. Diese sind vielmehr in erster Linie darauf ausgerichtet, die Zuordnung der Drogen zu seiner Person zu erschweren und so einer Bestrafung zu entgehen. Durch die auf die Drogenfunde angepassten und mehrheitlich wirklichkeitsfremden Aussagen bewirkte der Beschuldigte indessen gerade das Gegenteil und belastete sich weiter selbst. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände bleiben für die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklichte, wie er dem Beschuldigten in den Anklageschriften vom 30. Juni 2016 und dem 12. Oktober 2016 vorgeworfen wird. Die Versionen des Beschuldigten erschöpfen sich vielmehr in einer theoretischen Möglichkeit des Andersseins, welche als solche nicht geeig- net sind, ihn zu entlasten. Den Beweisergebnissen der Vorinstanz (pag. 703 und 706 f.) bleibt damit nichts anzufügen. 20 III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich des Grundtatbestands von Art. 19 Abs. 1 BetmG wie auch des qualifi- zierten Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Ziff. III der Entscheidbegründung; pag. 707 ff.) verwie- sen werden. Dies betrifft neben der Erörterung der theoretischen Grundlagen auch die Subsumtion. Mit Blick auf die qualifizierende Menge Methamphetamin besteht keine Veranlas- sung von der Praxis der beiden Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern und somit vom Gutachten respektive der Empfehlung der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin vom Juni 2010 abzuweichen. Der Grenzwert zum qualifi- zierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von 12 g reinem Stoff (Me- thamphetamin-Hydrochlorid) wurde seit dem von der Vorinstanz erwähnten Verfah- ren SK 09 409 bereits mehrfach weiteren Verurteilungen zu Grunde gelegt. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Verfahren SK 10 128 und SK 15 392 ver- wiesen werden. Soweit die Verteidigung hinsichtlich der im Fahrzeug des Beschuldigten sicherge- stellten Behältnisse vorbringt, er habe nicht gewusst, dass diese mit Drogen gefüllt seien und sie somit auch nicht willentlich transportieren können, ist ihr entgegenzu- halten, dass dem Beschuldigten nicht der Transport, sondern lediglich der Besitz vorgeworfen wird. Was diesen anbelangt, ist beweismässig erstellt, dass der Be- schuldigte wusste, was sich in den präparierten Dosen befand und er diese wis- sentlich und willentlich mit sich führte. Weiter wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass für die Kammer aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und dem Kontakt mit Drogen als Konsument keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass der Be- schuldigte wusste, um was es sich bei den in der Garage seines Bruders und an seinem Domizil sichergestellten Substanzen handelte. Hinweise auf ein fehlendes Wissen, welches einer vorsätzlichen Begehung im Weg stünde, sind somit nicht er- sichtlich. Die Verteidigung bringt schliesslich vor, die Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 spreche nur von einem Kontaktpunkt zu F.________. Da weitere Personen nicht erwähnt seien, könne diesbezüglich nicht von einer «Gefahr für die Gesundheit vie- ler Menschen» ausgegangen werden, wie dies für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorausgesetzt werde. Es trifft zwar zu, dass für eine Qualifikati- on ausnahmsweise kein Raum besteht, wenn eine grundsätzlich qualifizierende Menge Drogen an einen kleinen Kreis von Abnehmern abgegeben wird und keine Gefahr der Weiterverbreitung besteht (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016 N 191 mit Hinweisen). Diese Konstellation ist im vorlie- genden Fall indessen gerade nicht gegeben. Auch wenn der Beschuldigte die Dro- gen nur an F.________ verkaufte bzw. von diesem kaufte, konnte er daraus nicht ableiten, dass dieser die Drogen nicht verbreiten und damit einen weiteren Kreis von Personen gefährden würde. Da der Beschuldigte mit F.________ sowohl Käu- fe wie auch Verkäufe abwickelte, lag die Möglichkeit eines Weiterverkaufs beson- ders nahe. Das Gesagte gilt umso mehr, als in der Lehre keine eigentlichen Ver- breitungshandlungen vorausgesetzt werden, um eine Gefährdung vieler Menschen anzunehmen. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt es vielmehr, wenn der Täter 21 eine qualifizierte Menge erwirbt oder besitzt (FINGERHUTH/SCHLEGEL /JUCKER, a.a.O., N 190 zu Art. 19 BetmG). Der Beschuldigte wird demzufolge der gefährdungsmässig qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, begangen von An- fang 2015 bis Frühsommer 2015 in C.________ (Ortschaften) und anderswo durch (1) Erwerb von ca. 2‘000 nicht für den Eigenkonsum bestimmten Tabletten Me- thamphetamingemisch (Thaipillen, unbekannter Wirkstoffgehalt); (2) Veräusserung von mindestens 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtem Methamphetamingemisch (Crystal Meth, unbekannter Wirkstoffgehalt); (3) Erlangen von 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmten Thaipillen (berech- net 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6 g Methamphetamin, In- besitznahme und am 21. März 2015 mit sich Führen; (4) Erlangen von 145 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtem Methamphet- amingemisch (Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2 g Methamphet- amin (HCI), Inbesitznahme und am 21. März 2015 mit sich Führen; (5) Erlangen von nicht für den Eigenkonsum bestimmten 931,8 g Methamphet- aminge-misch (Crystal Meth 813,8 g und Pulver 118 g) mit einem Gesamtwirk- stoffgehalt von 762,4 g Methamphetamin (HCI), Inbesitznahme und Aufbewah- rung (921,9 g in D.________ (Ortschaft) und 9,9 g in E.________ (Ortschaft)). IV. Strafzumessung 12. Allgemeines Bezüglich der theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV/1 und 2 der Entscheidbegründung; pag. 710 f.). Aufgrund des vorliegend anwendbaren Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; dazu Ziff. 5 hiervor) bleibt eine strengere Bestrafung des Beschuldigten aus- geschlossen. 13. Tatkomponente 13.1 Objektive Tatschwere 13.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz die öffentliche Gesundheit. Auch wenn der Betäubungsmittel- menge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt, d.h. sie die anderen zu berücksichtigen Aspekte nicht in den Hintergrund drängen darf, stellt sie dennoch den Ausgangspunkt für die Zumessung der Strafe dar (dazu FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 37 zu Art. 47 StGB mit Hinweisen). 22 Die Vorinstanz ging von einer Menge von rund 800 g Metamphetamin (reiner Wirk- stoffgehalt) aus und gelangte so zu einer Ausgangsstrafe von 46 Monaten Frei- heitsstrafe (pag. 711). Aus den Schuldsprüchen gemäss Ziff. II 3-5 des Dispositivs resultiert zusammen- gerechnet eine Menge von 770 g Metamphetamin (reiner Wirkstoffgehalt). Gestützt auf die unter den Ziffern 3 (Thaipillen) und 5 (Crystal Meth) ermittelten Reinheits- werte müssten für die 2‘000 Thaipillen und die 30 g Crystal Meth (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs) weitere rund 50 g aufgerechnet werden. Da der genaue Wirkstoff- gehalt aber nachträglich nicht mehr zu ermitteln ist, rechtfertigt sich das Vorgehen der Vorinstanz, die Gesamtmenge konservativ auf rund 800 g zu schätzen. Gemäss der erwähnten Praxis (dazu Ziff. III hiervor) stützt sich die Kammer bei Metamphetamin auf einen qualifizierenden Grenzwert von 12 g reinem Stoff und gelangt so unter Berücksichtigung der «Tabelle Hansjakob» (abgebildet bei FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB) mit der Vorinstanz zu einer Ausgangsstrafe von 46 Monaten. 13.1.2 Art und Weise des Vorgehens und Verwerflichkeit des Handeln Obwohl der Beschuldigte eine grundsätzliche Bereitschaft zum Verkauf von Drogen zu Protokoll gab (pag. 232 Z. 151-155 und 249 Z. 227-229), berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht verschuldensmindernd, dass der Beschuldigte die ihm ange- lasteten Drogen überwiegend «bloss» erlangte, aufbewahrte und teilweise mit sich führte. Eine von der Verteidigung angeregte Reduktion um 30% würde indessen nach Ansicht der Kammer zu weit führen, da sich die Handlungen des Beschuldig- ten nicht in blossen Hilfstätigkeiten erschöpften. Da weitere Einzelheiten bezüglich dem Erwerb und einem allfälligen Umsatz nicht bekannt sind und sich damit hin- sichtlich der Verwerflichkeit des Handelns neutral auswirken, erachtet die Kammer die von der Vorinstanz gewährte Reduktion um 4 Monate auf 42 Monate als ange- messen. 13.1.3 Fazit Obwohl es sich bei der Volksgesundheit um ein hohes Rechtsgut handelt, welches vom Beschuldigten in einer nicht zu verharmlosenden Art und Weise geschädigt wurde, sind doch mengen- und substanzmässig schlimmere Vorgehen denkbar, weshalb die Kammer mit der Vorinstanz von einem gerade noch leichten objektiven Tatverschulden ausgeht. 13.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit rein egoistischen Motiven. Ein derart motiviertes Handeln ist den Delikten im Bereich des mengenmässig qualifizierten Umgangs mit Betäubungsmitteln indessen imma- nent und wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. Weiter fehlen Umstände, die das Handeln des Beschuldigten als besonders leicht oder schwer vermeidbar erscheinen liessen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus und es bleibt bei ei- ner vorläufigen Strafe von 42 Monaten. 23 14. Täterkomponente 14.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte verbrachte die ersten 6 Jahre seines Lebens in N.________ (Land) und gelangte mit etwa 10 Jahren in die Schweiz. In der Schweiz stieg er in die 4. Klasse ein und absolvierte nach der Realschule eine Berufslehre als Maler (pag. 300). Der Beschuldigte lebt von seiner Ehefrau geschieden und hat zwei nunmehr erwachsene Kinder. Aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit wurde dem Beschuldigten die Niederlas- sungsbewilligung entzogen und es droht ihm nach 37 Jahren in der Schweiz die Wegweisung. Das entsprechende Verfahren ist weiterhin hängig (vgl. dazu den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012; pag. 600 ff.). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten müssten zu einer Strafminderung von minimal 10% oder 4 Monaten führen. So habe der Beschuldigte eine schwierige Kindheit hinter sich. Er sei im jungen Alter aus seiner Heimat weggerissen worden, habe sich aber auch in der Schweiz nie richtig integrieren können und sei damit gewissermassen entwurzelt. Dies habe ihn verwundbarer für Drogen und Alkohol und die damit in Verbindung stehenden Probleme gemacht. Für den Beschuldigten wäre es überdies drama- tisch, nach 37 Jahren Anwesenheit aus der Schweiz gewiesen zu werden, wo er doch seine gesamte Familie in der Schweiz habe und kein Bezug zu N.________ (Land) mehr bestehe. Auch die migrationsrechtliche Problematik sei für ihn sehr belastend und müsse strafmindernd berücksichtigt werden. Der Beschuldigte gelangte bereits in relativ jungem Alter in die Schweiz und durch- lief in den ersten Jahren eine unauffällige Entwicklung. Da er selber angibt, sich nicht mehr an die kriegerischen Geschehnisse aus seinem Heimatsland zu erin- nern, ist nicht davon auszugehen, dass diese Ereignisse zu einer seelischen Belas- tung führten, welche im Rahmen der persönlichen Verhältnisse strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte nicht aus seinem familiären Umfeld herausgerissen wurde, sondern diesbezüglich weiter in den be- kannten Strukturen eingebettet war. Ebenfalls nicht strafmindernd auswirken kann sich das migrationsrechtliche Verfahren, da der Beschuldigte mit seinem delikti- schen Verhalten selber erst den Auslöser für dasselbe setzte. Massiv erschwerend wirken sich indessen die einschlägigen Vorstrafen des Be- schuldigten aus, wie dies von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (dazu Ziff. IV/4.1 der Entscheidbegründung) und auch von der Verteidigung anerkannt wird. Im Einzelnen wurde er bereits in den Jahren 2010 und 2011 zu (teilbedingten) Freiheitsstrafen von 24 respektive 36 Monaten verurteilt (pag. 763 ff.). Die erneute Delinquenz im einschlägigen Bereich lässt einerseits eine bloss mässige Beeindru- ckung durch die bisherigen Verurteilungen erkennen, andererseits offenbart der Beschuldigte damit gleichzeitig eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem schweizerischen Rechtssystem. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um 16 Monate erscheint der Kammer ohne weiteres als angemessen und liegt nur 2 Monate über dem, was auch von der Verteidigung beantragt wurde. 24 14.2 Verhalten nach der Tat und Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte hat sich während dem Verfahren stets wohl verhalten. Dies darf aber erwartet werden und wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Einsicht, ein Ge- ständnis oder Reue zeigte der Beschuldigte nicht. Vielmehr bestritt er die Vorwürfe bis zum Schluss vehement. Dies ist sein gutes Recht und wirkt sich für ihn nicht nachteilig aus. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete beschuldigte Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzliche Folge einer freiheitsentziehenden Sanktion ist dies hinzunehmen. Aussergewöhnliche Umstände, welche ausnahms- weise zu einer Strafminderung führen können, sind vorliegend nicht auszumachen. Nach dem Gesagten gewichtet die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – die Täterkomponenten im Umfang von 16 Monaten straferhöhend. 15. Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der für die Beurteilung des Falls relevanten Strafzumes- sungsfaktoren gelangt die Kammer mit der Vorinstanz auf eine schuldangemesse- ne Strafe von 58 Monaten Freiheitsstrafe. Diese kann weder bedingt noch teilbe- dingt ausgesprochen werden. Die im Umfang von 3 Tagen ausgestandene Untersuchungshaft ist dem Beschul- digten auf seine Strafe anzurechnen (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). V. Widerruf Nach Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (pag. 717), dass der Beschuldigte inner- halb der durch das Bezirksgericht Brugg am 9. August 2013 noch um ein Jahr ver- längerten 5- jährigen Probezeit des Urteils des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 9. Februar 2010 weitere Verbrechen (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz) begangen hat, die neu zu einer Verurteilung von insgesamt 58 Monaten Freiheitsstrafe führen. Es gibt vorliegend nicht die geringsten Anhaltspunkte für ei- ne günstige Legalprognose. Vielmehr muss dem Beschuldigten – wie von der Vor- instanz ausgeführt – aufgrund der bisherigen Delinquenz und dem völligen Aus- bleiben von Einsicht und Reue nachgerade eine Schlechtprognose in Bezug auf künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Daran ändern auch seine aktuelle Anstel- lung und seine Beteuerungen, von nun an ein neues Leben beginnen zu wollen (pag. 253 und pag. 775), nichts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei seiner Verurteilung im Jahr 2010 auch gearbeitet hat (pag. 393) und anlässlich der Hauptverhandlung ebenso beteuerte, nun ein neues Leben beginnen zu wollen (pag. 584 Vorakten S 09 2017/2018; KG 2009 52). 25 Ebenso wenig scheinen der Vollzug des unbedingten Teils der Strafe aus dem Jahr 2010, aber auch der teilweise Vollzug der 36 Monate aufgrund des Urteils des Re- gionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Juni 2011 beim Beschuldigten nachhaltige Spuren hinterlassen zu haben, ansonsten er nach der bedingten Entlassung am 27. August 2012 und nachdem der sich am 9. August 2013 erneut vor dem Be- zirksgericht Brugg zu verantworten hatte, nicht erneut massiv straffällig geworden wäre. Damit ist der dem Beschuldigten mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 9. Februar 2010 für eine (teil-)bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen und diese Strafe ist zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das sich in den amtlichen Akten PEN 09 2017 befindliche KOST Meldeformular des Kreisgerichts II Biel- Nidau vom 25. Mai 2010 einen Fehler aufweist. Das Datum des Entscheides ist nicht der 11. Februar 2010, sondern der 9. Februar 2010. Insofern ist das Strafre- gister mittels Verfügung auf diesen Fehler aufmerksam zu machen und anzuwei- sen, das richtige Urteilsdatum einzutragen. VI. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Be- zahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 25‘298.00 (CHF 15‘000.00 Gebühren und CHF 10‘298.00 Auslagen) und der entstandenen Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 250.00, zu verurteilen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglichen Un- terliegens hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘300.00 (inklusive Kosten des oberinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00) zu tragen. 17. Entschädigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt Dr. B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird – entsprechend der Vorinstanz – gestützt auf die Honorarnote vom 17. November 2016 (pag. 654 f.) auf CHF 6‘755.35 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘458.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). In oberer Instanz macht Dr. B.________ mit Honorarnote vom 17. Oktober 2017 (pag. 782 ff.) ein amtliches Honorar von CHF 3‘038.00, entsprechend einem Zeitaufwand von 13.33 Stunden à CHF 200.00 (zuzüglich Auslagen, Fahrkosten 26 und Mehrwertsteuer) geltend. Nach einer Aufrechnung der Dauer der Berufungs- verhandlung (1.5 Stunden) ergibt dies einen gerundeten Aufwand von 15 Stunden. Dr. B.________ verzichtet auf eine nachträgliche Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO. Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), welcher auch die amtliche Entschädi- gung begrenzt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint der Kammer angesichts der moderaten Bedeutung der Streitsache bei gleichzeitig unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 KAG) als überhöht. Als nicht in vollem Umfang gerechtfertigt erachtet die Kammer die Aufwendungen für die Aus- fertigung des oberinstanzlichen Plädoyers, welches in weiten Teilen mit den im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Plädoyernotizen und der überschauba- ren Berufungserklärung übereinstimmt. Anzumerken ist zudem, dass es sich beim Kopieren nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handelt, die zum amtlichen Tarif abge- rechnet werden kann. Die Aufwendungen von Dr. B.________ erscheinen der Kammer im Umfang von 11 Stunden geboten. Zum Satz von CHF 200.00/Stunde (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]) ergibt sich zuzüglich der gel- tend gemachten Auslagen von CHF 146.30, dem Reisezuschlag von CHF 150.00 und der Mehrwertsteuer von 8% eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘696.00. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Berufungsverfahren ausgerich- tete Entschädigung zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). Das Strafregister wird angewiesen, das Eröffnungsdatum des Urteils des Kreisge- richts Biel-Nidau vom 11. Februar 2010 (Eintrag Nr. 2) auf den 9. Februar 2010 zu ändern. 27 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen am 26. November 2015 und am 29. März 2016 in E.________ (Ortschaft) bzw. K.________ (Ortschaft) durch Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern; 1.2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen durch 1.2.1. Konsum einer unbestimmten Menge Methamphetamingemisch (Thaipillen) in der Zeit zwischen dem 19. November 2013 und dem 21. März 2015 in E.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft) und anderswo; 1.2.2. Mitführen und Besitz von 1,83 g für den Eigenkonsum bestimmtem Methamphetamingemisch (14 Thaipillen), festgestellt am 21. März 2015 in Bern; 2. A.________ u.a. gestützt auf die Art. 34, 47, 106 StGB, Art. 19a BetmG und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG verurteilt wurde 2.1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘400.00; 2.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage); 3. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (inkl. Transportbehälter) zur Vernichtung eingezogen werden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qua- lifiziert begangen von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 in C.________ (Ortschaften) und anderswo durch 1. Erwerb von ca. 2‘000 nicht für den Eigenkonsum bestimmten Tabletten Methamphet- amingemisch (Thaipillen, unbekannter Wirkstoffgehalt); 28 2. Veräusserung von mindestens 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtem Me- thamphetamingemisch (Crystal Meth, unbekannter Wirkstoffgehalt); 3. Erlangen von 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmten Thaipillen (berechnet 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6 g Methamphetamin, Inbesitznahme und am 21. März 2015 mit sich Führen; 4. Erlangen von 145 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtem Methamphetaminge- misch (Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2 g Methamphetamin (HCI), In- besitznahme und am 21. März 2015 mit sich Führen; 5. Erlangen von nicht für den Eigenkonsum bestimmten 931,8 g Methamphetaminge- misch (Crystal Meth 813,8 g und Pulver 118 g) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4 g Methamphetamin (HCI), Inbesitznahme und Aufbewahrung (921,9 g in D.________ (Ortschaft) und 9,9 g in E.________ (Ortschaft)); und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 19 Abs. 1 lit. b, c und d, 19 Abs. 2 lit. a BetmG 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten. Die Untersuchungshaft von 3 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 25‘298.00 (CHF 15‘000.00 Gebühren und CHF 10‘298.00 Auslagen). 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00. III. 1. Die mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 9. Februar 2010 im Umfang von 12 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wird widerrufen und ist zu voll- ziehen. 2. Die Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 250.00 in erster und CHF 300.00 in oberer Instanz, insgesamt ausmachend CHF 550.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Dr. B.________, wurde für das erstinstanzliche und wird für das oberinstanzliche Verfah- ren wie folgt bestimmt: 29 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 192.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'592.00 CHF 447.35 2 Reisetage HV CHF 600.00 Auslagen ohne MWST CHF 116.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'755.35 volles Honorar CHF 6'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 192.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'942.00 CHF 555.35 2 Reisetage HV CHF 600.00 Auslagen ohne MWSt CHF 116.00 Total CHF 8'213.35 nachforderbarer Betrag CHF 1'458.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘755.35. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6‘755.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘458.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 146.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'496.30 CHF 199.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'696.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘696.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘696.00 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30 V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 3‘570.00 wird zur Deckung der Verfahrenskos- ten verwendet (Art. 268 Abs. 1 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 4. Das Strafregister wird angewiesen, das Eröffnungsdatum des Urteils des Kreisgerichts Biel-Nidau vom 11. Februar 2010 (Eintrag Nr. 2) auf den 9. Februar 2010 zu ändern. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Koordinationsstelle Strafregister (Ziffer V. 4.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern - dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Aargau (nur Dispositiv) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM) - dem Bundesamt für Polizei Bern, 17. Oktober 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Dezember 2017) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 31