Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) ist das Urteil auf Verlangen im Einzelfall dem zuständigen Strassenverkehrsamt schriftlich mitzuteilen. In den Akten findet sich ein Ersuchen des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 4. Juli 2016 um Mitteilung des rechtskräftigen Urteils. Das Dispositiv ist demnach dem Strassen- 17 verkehrsamt des Kantons Luzern nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist mitzuteilen.