In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 126, S. 16 der Urteilsbegründung) erachtet die Kammer vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe fraglos als erfüllt, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit zwei Jahren. Praxisgemäss erscheint vorliegend eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB angezeigt. Die Mindest-Verbindungsbusse gemäss VBRS-Richtlinien beträgt CHF 600.00. Da dieser Betrag höher liegt als 5 Tagessätze à CHF 100.00 (= 20% der Gesamtsanktion), wird die Verbindungsbusse auf CHF 500.00 herabgesetzt.