16 Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist einen ungetrübten automobilistischen Leumund auf. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag.