Weiter sind 15% für den Ehepartner, 15% für das 1. Kind, 12.5% für das zweite Kind und je 10% für das dritte und vierte Kind als Unterstützungsbeiträge in Abzug zu bringen. Daraus resultiert eine auf CHF 10.00 abgerundete Tagessatzhöhe von CHF 90.00 (ohne Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse). Aufgrund der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (pag. 19; pag. 97; pag. 189) erachtet die Kammer eine Erhöhung um CHF 10.00 auf eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00 als angemessen.