34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben sind seine persönlichen und familiären Verhältnisse, wonach er verheiratet sei und vier schulpflichtige Kinder habe, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2017 gleich geblieben (pag. 201, Z. 2-5). Auf Frage nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wonach er als Landwirt ein Einkommen von netto CHF 7‘000.00 erziele, das Einkommen seiner Frau pro Monat netto CHF 3‘000.00 betrage, er ein Vermögen von ca. 2.5 Mio. ausweise und davon ca. 1.8 Mio. Liegenschaften seien, führte der Beschuldigte aus, dass das Einkommen etwas tiefer sei. Die Zahlen würden in etwa stimmen.