Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Der Beschuldigte ist im Hinblick auf seine Eigenschaft als Fahrzeuglenker und die überschrittene Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich geständig. Vorliegend sind – auch unter Berücksichtigung des drohenden Administrativverfahrens – keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.