15 17. Täterkomponente Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 125, S. 15 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch weist er in seiner langjährigen Fahrerkarriere Administrativmassnahmen auf (pag. 187; pag. 196). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist.