16. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Besondere Beweggründe für sein Verhalten lassen sich nicht ausmachen. Für den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu halten. Die subjektive Tatschwere ist insgesamt neutral zu werten.