Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf einer Hauptstrasse um netto 30 km/h, wodurch er den Schwellenwert der groben Verkehrsregelverletzung genau erreichte. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs vorliegend im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung als leicht bezeichnet werden kann (pag. 124, S. 14 der Urteilsbegründung). Die Kammer sieht keinen Grund von der Referenzstrafe abzuweichen und hält 25 Strafeinheiten für angemessen.