15. Objektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welche für die grobe Verkehrsregelverletzung bzw. für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 bis 34 km/h eine Strafe von 25 Strafeinheiten vorsehen. Wird der bedingte Vollzug gewährt, dann soll die Verbindungsbusse – mit Blick auf die Schnittstelle zur Übertretung – mindestens CHF 600.00 betragen.