Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat sich einer groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 30 km/h, schuldig gemacht. Die grobe Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.