Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb maximal 25 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen bzw. die ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 und Verbindungsbusse von CHF 600.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen die Obergrenze darstellen. Es erübrigt sich daher eine (hypothetische) Prüfung der Sanktion sowohl nach altem und nach neuem Recht zur Feststellung des milderen Rechts. Das neue Recht ist vorliegend nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).