Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb maximal 25 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen bzw. die ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 und Verbindungsbusse von CHF 600.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen die Obergrenze darstellen.