Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 30 km/h, schuldig zu erklären. 13 V. Strafzumessung