Daran vermögen auch die Einwände der Verteidigung nichts zu ändern, wonach die Sichtverhältnisse gut gewesen seien, wenig Verkehr geherrscht habe, der Beschuldigte lediglich eine abstrakte jedoch keine konkrete Gefahr geschaffen habe und er nicht absichtlich zu schnell gefahren sei. Der Beschuldigte hat folglich mindestens grob fahrlässig gehandelt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.